Erzeuger BioZBB

Erzeuger sind Betriebe, die landwirtschaftliche Rohwaren für die Nutzung des Biozeichens Brandenburgs produzieren. Sie verpflichten sich, die Anforderungen und Regeln des Biozeichens Brandenburg bei der landwirtschaftlichen Produktion jederzeit einzuhalten.

 

Wie werde Ich Teilnehmer am Biozeichen Brandenburgs?
Erzeugerbetriebe müssen eine Teilnahmeerklärung gegenüber einem Lizenznehmer abgeben. Die Einholung der Teilnehmererklärung erfolgt über den Zeichennutzen. Mit der Teilnahmeerklärung verpflichtet sich der Erzeugerbetrieb, am Bio-Zeichen Brandenburg teilzunehmen und die jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten.

Besondere Anforderungen für Erzeuger zum BioZBB

1. Allgemeines

Die Erzeugung muss nach den Erzeugungsvorschriften der EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Die Erzeugerbetriebe müssen in allen Betriebszweigen nach den Anforderungen des ökologischen Landbaus produzieren und die Umstellungsphase abgeschlossen haben. Eine Teilbetriebsumstellung ist nichtzulässig. Der gesamte Betrieb muss auf biologische Erzeugung umgestellt werden und dem Zertifizierungsverfahren unterstehen. In begründeten Ausnahmefällen (Betriebe mit Anteilen an Dauerkulturen) kann eine Vermarktung von Produkten als Programmware ermöglicht werden, sobald die Produktbereiche, die für die Vermarktung unter dem Bio-Zeichen Brandenburg bestimmt sind, vollständig umgestellt sind.

Der Einsatz von Geflügelkot und von flüssigen tierischen Exkrementen (Gülle, Jauche) aus konventioneller Erzeugung zur Düngung ist nicht zulässig. Der Einsatz von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen ist nur unter zusätzlichen Öko-Gütesicherungskriterien (z.B. der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., www.kompost.de) zulässig.

Der Tierbestand ist an die Flächen gebunden. Pro Hektar bewirtschafteter Fläche dürfen jährlich maximal 112kg Stickstoff (= 1,4 Dungeinheiten) aus der Tierhaltung anfallen. Das entspricht z. B. 140 Legehennen, 280 Masthühnern, 10 Mastschweinen oder 2 Milchkühen pro Hektar.

 

2. Fachliche Kenntnisse

Die für die Produktion verantwortliche Person muss eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung nachweisen, die mindestens die Anforderungen, „Gärtner/-in“, „Tierwirt/-in“, „Landwirt/-in“ oder vergleichbar erfüllt (Ausnahme Imkerei).

 

3. Tierärztlicher Betreuungsvertrag

Alle Tierhalter – ausgenommen die Bereiche Imkerei und Milcherzeugung – müssen jeweils einen Betreuungsvertrag mit einem Hoftierarzt abschließen. Diese Verpflichtung des Abschlusses eines tierärztlichen Betreuungsvertrages kann vom Erzeugerbetrieb durch nachweisliche Erfüllung sogenannter Tierwohl-Kontrollen (z. B. im Rahmen von Verbandskontrollen) substituiert werden. Die Substitution erfordert vorab die Genehmigung des der Tierwohl-Kontrolle zugrundeliegenden Regelwerks durch den Zeichenträger.

 

4. Fütterung

Die eingesetzten Futtermittel müssen der Positivliste für Einzelfuttermittel der Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft entsprechen. Im Sommer müssen Wiederkäuer ausreichend Grünfutter erhalten. Eine ganzjährige Fütterung mit Silage ist nicht gestattet. Eiweißbasierte pflanzliche Einzelfuttermittel sowie eiweißbasierte pflanzliche Mischfuttermittel müssen ab dem 01. Januar 2024 und stärkebasierte pflanzliche Einzel- und Mischfuttermittel sowie Futterfette ab dem 01 Januar 2026 innerhalb der EU erzeugt werden. Alternativ können diese Futtermittel außerhalb der EU erzeugt werden, sofern sie einem Standard entsprechen, der sicherstellt, dass die Futtermittel nachweislich aus zertifizierter Produktion stammen, die Entwaldungsfreiheit sicherstellt, ausgenommen hiervon sind Ergänzungsfuttermittel wie z. B. Mineralfutter. Zudem gelten je Tierart gesonderte Anforderungen an die Herkunft der Futtermittel. Diese sind in den Zusatzanforderungen detailliert aufgeführt.

 

5. Tiertransport durch Erzeuger

Beim Verladen ist auf einen ruhigen Umgang mit den Tieren zu achten. Die Verladung und der Transport müssen tierschonend erfolgen. Insbesondere sind möglichst kurze Transportzeiten einzuhalten. Die Fahrzeit beim Transport lebender Tiere zum Ort der Schlachtung darf nach Abschluss der Verladung beim Erzeuger bis zur Ankunft an der Schlachtstätte nicht mehr als vier Stunden betragen.

 

6. Maßnahmen zur Biodiversität

Unter Berücksichtigung eines gesamtheitlichen Ansatzes soll zusätzlich mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Biodiversität umgesetzt werden, wie beispielsweise:
– Förderung von Nützlingen (Nistkästen, Ansitzstangen…)
– Brachebegrünung mit ein- und mehrjährigen Blühmischungen
– oder Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (z.B. Blühstreifen, Steinriegel, Hecken, …)

Zu den Zusatzanforderungen für pflanzliche und tierische Produkte

Ablauf der Zertifizierung

Abschluss Zeichennutzungsvertrag

Um am Bio-Zeichen des Landes Brandenburg als Erzeuger oder Zeichennutzer teilnehmen zu können, ist zunächst mit einem Lizenznehmer ein Vertrag zu schließen. Die künftigen Zeichennutzer schließen einen Zeichennutzungsvertrag mit dem Lizenznehmer ab, der sie nach Durchlauf der Zertifizierung berechtigt das Zeichen des Landes Brandenburg auf den geprüften Produkten zu tragen.

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Eigenkontrolle

Um sicherzustellen, dass alle Anforderungen des Qualitätszeichens im Anbau und in der Produktion beachtet und erfüllt werden, sind alle teilnehmenden Erzeuger und Zeichennutzer verpflichtet, ihre Betriebe anhand von Eigenkontrollchecklisten regelmäßig selbst zu prüfen.

Rückstandsuntersuchungen und Qulitätskontrollen

Alle Rohstoffe werden stichprobenartig überprüft und in akkreditierten Laboren auf unerwünschte Rückstände analysiert. Verarbeitete Produkte wie Fleischerzeugnisse, Fruchtsäfte oder Bier unterliegen regelmäßigen Qualitätskontrollen, beispielsweise im Rahmen von Prüfverfahren der DLG oder ähnlicher Systeme.

Neutrale Kontrolle (Vor-Ort)

Unabhängige Prüfstellen mit geschulten Auditoren, die ihre Fachkompetenz durch ein Akkreditierungsverfahren nachgewiesen haben, führen in festgelegten regelmäßigen Abständen und stichprobenartig neutrale Kontrollen durch. Diese erfolgen nach einheitlichen Kontrollschemata, die von allen Prüfeinrichtungen gleichermaßen angewendet werden.

Kontrollüberwachung

Sowohl die neutralen Kontrollstellen als auch die Lizenznehmer des Bio-Zeichens sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei Zeichennutzern und Erzeugern gegenüber dem Zeichenträger Bericht zu erstatten. Der Zeichenträger oder eine beauftragte Stelle prüfen jährlich, ob sämtliche vorgeschriebenen Kontrollen ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt wurden.

Zeichennutzung möglich

Nach erfolgreicher Prüfung und Überprüfung aller Anforderungen erteilt die Kontrollstelle das Bio-Zertifikat. Dies bestätigt, dass die Produkte den Bio-Richtlinien entsprechen und als ökologisch zertifiziert gelten.

Unsicher? Wir haben Antworten!

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Wir freuen uns auf Ihre Fragen!

Kerstin Pick

Kerstin Pick

Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin-Brandenburg (FÖL) e.V.

Lizenznehmer für das BioZBB

Dagmar Niemczyk

Dagmar Niemczyk

pro agro GmbH

Lizenznehmer für das QZBB und das BioZBB