
Zeichennutzer BioZBB
Zeichennutzer sind Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe oder landwirtschaftliche Direktvermarkter, die das Bio-Zeichen Brandenburg gegenüber den Endverbrauchern nutzen. Dazu schließen Sie mit einem Lizenznehmer einen Zeichennutzungsvertrag ab. Sie verpflichten sich die Anforderungen und Regeln des Biozeichens Brandenburg bei der Verarbeitung und der Vermarktung jederzeit einzuhalten und sind in das Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem des Biozeichens Brandenburg eingebunden.
Wichtige Programmbestimmungen für Zeichennutzer
Für die verschiedenen Produktgruppen gibt es jeweils spezifische, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Kriterien, wie Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität und erhöhte Anforderungen zum Tierwohl und zur Produktqualität.
Die ausführliche Regelung der Programmbestimmungen des Brandenburger Bio-Zeichens finden sich in den jeweiligen Zusatzanforderungen der entsprechenden Produktgruppen.
Zusatzanforderungen für pflanzliche Produkte im Überblick
1. Anforderungen an die Qualität
Obst, Gemüse, Kartoffeln, Zwiebeln
Eine Zeichennutzung kann nur für Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebeln erfolgen, das mindestens die Anforderungen der
Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen erfüllt, sofern mindestens eine dieser Normen für die betreffende
Kultur eingerichtet ist (bei Kartoffeln gemäß www.berlinervereinbarungen.de oder UNECE Standard FFV-52). Klasse II ist zulässig, wenn die Einstufung ausschließlich auf Grund von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt ist, jedoch nicht auf Grund von Abweichungen bei Reife, Unversehrtheit, Verschmutzung oder Verderb.
Bei Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebeln, welches zur Verarbeitung bestimmt sind, bestehen keine Zusatzanforderungen im
Hinblick auf die Qualitätseinstufungen.
Fruchtsäfte, Obst- und Weinessig
Es gelten analytische und sensorische Qualitätskriterien, die im Auftrag des Zeichennutzers von unabhängigen und dafür qualifizierten Laboren durchgeführt. Die Ergebnisse werden im neutralen Audit zum Brandenburger Bio-Zeichen überprüft.
Getreide
Speisegetreide muss nach erfolgter Reinigung und Aufbereitung soweit möglich, frei von Besatz (d. h. < 2 Prozent) und frei von
Mutterkorn (d. h. < 0,05 Prozent) sein. Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte müssen bei Bedarf fachgerecht getrocknet werden (max. Feuchtegehalt von < 14,5 Prozent).
Speiseöle
Es dürfen nur native (kaltgepresste) Öle aus erster Pressung mit dem Bio-Zeichen Brandenburg ausgezeichnet werden. Die Öle dürfen nicht raffiniert, nicht gebleicht und nicht gefärbt sowie nicht mit anderen Ölen vermischt sein. Eine Erhitzung der Öle über 60° C ist nicht zulässig.
2. Anforderungen an die Herkunft
Landwirtschaftliche Monoprodukte
Die landwirtschaftliche Erzeugung von pflanzlichen Produkten muss in Brandenburg nach den Anforderungen des Bio-Zeichens Brandenburg erfolgen.
Verarbeitete Produkte
Insbesondere die in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten müssen den Anforderungen des Bio-Zeichens Brandenburg
entsprechen. Alle übrigen Zutaten bei der Herstellung (Rezepturbestandteile) müssen den Anforderungen der aktuellen EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genügen. In der Summe müssen mindestens 90 Prozent der Rezepturbestandteile den Anforderungen des Bio-Zeichens Brandenburg entsprechen. Bei der Berechnung bleiben zugesetztes Wasser und Kochsalz unberücksichtigt (vgl. Programmbestimmungen für das Bio-Zeichen Brandenburg). Bei Sauerkonserven beziehen sich diese Vorgaben nur auf das verzehrbare Gemüse.
3. Maßnahmen zur Biodiversität
Unter Berücksichtigung eines gesamtheitlichen Ansatzes sollen zusätzlich mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Biodiversität umgesetzt werden, wie beispielsweise:
– Förderung von Nützlingen (Nistkästen, Ansitzstangen…)
– Begrünungsmischungen
– Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (z.B. Blühstreifen, Steinriegel, Hecken, …)
– Brachebegrünung
Zusatzanforderungen für tierische Produkte im Überblick
1. Anforderungen an die Qualität
Rinder-, Kalb- und Schweinefleisch
Es gelten gesonderte Qualitätsanforderungen zu Parametern, wie dem Schlachtalter und Schlachtgewicht, pH-Wert, der Mindestreifezeit und Handelsklassen.
Lammfleisch
Für Lammfleisch ist eine Reifezeit von mindestens fünf Tagen vom Tag der Schlachtung bis zur Vermarktung an den Endverbraucher vorgeschrieben.
Suppenhühner
Die Schlachtkörper müssen den gesetzlichen Anforderungen der Handelsklasse A entsprechen.
Rohe Schaleneier
Rohe Schaleneier müssen beim Inverkehrbringen durch die Packstelle für die Frischvermarktung eine Luftkammerhöhe von maximal 4 mm aufweisen, müssen innerhalb von 4 Werktagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt und bereits im Erzeugerbetrieb mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden.
Eiprodukte
Vollei (pasteurisiert oder als Trockeneiprodukt) muss einen Trockenmassegehalt von mehr als 23% aufweisen.
Eigelb (pasteurisiert oder als Trockeneiprodukt) muss einen Trockenmassegehalt von mehr als 48% aufweisen.
Bei der Herstellung von Eiprodukten dürfen keine Aromen, Mikroorganismen oder Enzyme zugesetzt werden.
In der Verarbeitung sind die Anwendung von Mikrowellen sowie mikrobiozider Gase verboten.
Honig
Der Wassergehalt darf maximal 18 % betragen.
Der Honig darf bei der Abfüllung nur kurzzeitig und nicht über 40°C erwärmt werden.
Der Hydroxymethylfurfural-Gehalt (HMF-Gehalt) darf 15 mg pro kg Honig (nach Winkler oder einer vergleichbaren anderen Methode) nicht überschreiten.
Die Invertaseaktivität muss mindestens 64 Einheiten (U pro kg Honig) SIEGENTHALER betragen.
Der Honig darf nicht filtriert werden.
2. Anforderungen an die Herkunft
Rinder und Kälber zur Mast, Mastlämmer, Mastschweine
Mastrinder, Altbullen und Kühe zur Schlachtung müssen in Brandenburg oder in einem angrenzenden Bundesland in einem Betrieb geboren und aufgezogen worden sein, der nach den Erzeugungsvorschriften der aktuellen EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung wirtschaftet.
Für die jeweilige Tierart gelten unterschiedliche Bedingungen, ab welchem Alter oder Gewicht sie in einem teilnehmenden Erzeugerbetrieb unter den Bedingungen des Bio-Zeichens Brandenburg gehalten werden müssen. Details finden Sie in den Zusatzanforderungen.
Mastgeflügel
Tiere zur Geflügelfleischerzeugung (gilt auch für Mastgeflügel aus Lege- und Zweinutzungslinien) müssen bezüglich Geburt und Aufzucht den Erzeugungsvorschriften der aktuellen EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und spätestens ab einem Alter von einer Woche in einem teilnehmenden Erzeugerbetrieb unter den Bedingungen des Bio-Zeichens Brandenburg gehalten werden.
Eier, Eiprodukte, Suppenhühner
Eier für die Frischvermarktung und für die Verarbeitung müssen in einer Legehennenhaltung in Brandenburg im Rahmen des Bio-Zeichens Brandenburg erzeugt worden sein. Legehennen, deren Schlachtkörper als Suppenhühner mit dem Bio-Zeichen Brandenburg vermarktet werden, müssen während der gesamten Legephase unter den Bedingungen des Bio-Zeichens Brandenburg gehalten werden.
Milch und Milchprodukte
Die zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen verwendete Rohmilch muss von teilnehmenden Milcherzeugerbetrieben aus Brandenburg stammen. Molkereien, die an grenznahen Standorten grenzüberschreitend Milch direkt erfassen, können bis zu 20 % Milch von Erzeugern angrenzender Bundesländer, die nach den Erzeugungsvorschriften der aktuellen EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung wirtschaften, in die Verarbeitung mit einbeziehen. Die Herkunft der Milch ist zu dokumentieren. Überschreitet der
Anteil der Milch aus den angrenzenden Bundesländern einen Anteil von 10 %, so muss dies dem Endverbraucher auf dem Produkt entsprechend kenntlich gemacht werden.
Honig
Honig muss im Rahmen des Bio-Zeichens Brandenburg erzeugt werden und von Bienenvölkern stammen, deren Standort sich während der gesamten Erntezeit in Brandenburg befindet.
Verarbeitete Produkte
Alle Rohprodukte pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Verarbeitung, insbesondere die für das Endprodukt wertgebenden und in der Bezeichnung des Lebensmittels genannten oder hervorgehobenen Zutaten müssen den Anforderungen des Bio-Zeichens Brandenburg entsprechen.
In der Summe müssen mindestens 90 % der Rezepturbestandteile den Anforderungen des Bio-Zeichens Brandenburg entsprechen. Bei der Berechnung bleiben zugesetztes Wasser und Kochsalz unberücksichtigt (vgl. Programmbestimmungen für das Bio-Zeichen Brandenburg).
3. Anforderung an Tiertransport und Schlachtung
Es müssen die vom Zeichenträger zur Verfügung gestellten Hilfsmittel für die entsprechenden Mitarbeiter (z.B. Tierschutz-Lern-App) zur Sicherstellung eines tiergerechten Umgangs für die Bereiche Verladen, Transport, Entladen und Verweilen auf dem Schlachthof bis zur Betäubung angewendet werden. Die entsprechenden Schlachtstätten (> 1.000GV/Jahr oder > 150.000 Mastgefügel/Jahr) müssen über ein Kameraüberwachungssystem (einschl. entsprechender Software) in den Bereichen Anlieferung, Betäubung und Tötung einschl. der entsprechenden Zutriebswege verfügen.
4. Anforderungen an die Hygiene
Die Herstellung von Produkten mit dem Bio-Zeichen Brandenburg ist nur in Betrieben erlaubt, die ein dokumentiertes HACCP-Konzept umsetzen. Hersteller von Eiprodukten benötigen eine Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/20041.
5. Qualitätsprüfungen
Für Verarbeitungsprodukte müssen eine bestimmte Anzahl von Proben in einem regelmäßigen Turnus untersucht werden.
6. Trennung und Dokumentation der Warenflüsse
Erzeugnisse für die Vermarktung unter dem Bio-Zeichen Brandenburg sind eindeutig und nachvollziehbar zu kennzeichnen. Ware, die nicht unter dem Bio-Zeichen Brandenburg vermarktet wird, ist im gesamten Betriebsablauf von der Programmware nachvollziehbar getrennt zu führen.
Ablauf der Zertifizierung

Abschluss Zeichennutzungsvertrag
Um am Bio-Zeichen des Landes Brandenburg als Erzeuger oder Zeichennutzer teilnehmen zu können, ist zunächst mit einem Lizenznehmer ein Vertrag zu schließen. Die künftigen Zeichennutzer schließen einen Zeichennutzungsvertrag mit dem Lizenznehmer ab, der sie nach Durchlauf der Zertifizierung berechtigt das Zeichen des Landes Brandenburg auf den geprüften Produkten zu tragen.

Eigenkontrolle
Um sicherzustellen, dass alle Anforderungen des Qualitätszeichens im Anbau und in der Produktion beachtet und erfüllt werden, sind alle teilnehmenden Erzeuger und Zeichennutzer verpflichtet, ihre Betriebe anhand von Eigenkontrollchecklisten regelmäßig selbst zu prüfen.
Rückstandsuntersuchungen und Qulitätskontrollen
Alle Rohstoffe werden stichprobenartig überprüft und in akkreditierten Laboren auf unerwünschte Rückstände analysiert. Verarbeitete Produkte wie Fleischerzeugnisse, Fruchtsäfte oder Bier unterliegen regelmäßigen Qualitätskontrollen, beispielsweise im Rahmen von Prüfverfahren der DLG oder ähnlicher Systeme.
Neutrale Kontrolle (Vor-Ort)
Unabhängige Prüfstellen mit geschulten Auditoren, die ihre Fachkompetenz durch ein Akkreditierungsverfahren nachgewiesen haben, führen in festgelegten regelmäßigen Abständen und stichprobenartig neutrale Kontrollen durch. Diese erfolgen nach einheitlichen Kontrollschemata, die von allen Prüfeinrichtungen gleichermaßen angewendet werden.

Kontrollüberwachung
Sowohl die neutralen Kontrollstellen als auch die Lizenznehmer des Bio-Zeichens sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei Zeichennutzern und Erzeugern gegenüber dem Zeichenträger Bericht zu erstatten. Der Zeichenträger oder eine beauftragte Stelle prüfen jährlich, ob sämtliche vorgeschriebenen Kontrollen ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt wurden.

Zeichennutzung möglich
Nach erfolgreicher Prüfung und Überprüfung aller Anforderungen erteilt die Kontrollstelle das Bio-Zertifikat. Dies bestätigt, dass die Produkte den Bio-Richtlinien entsprechen und als ökologisch zertifiziert gelten.
Aktuelle Zeichenutzer
Unsicher? Wir haben Antworten!
Haben Sie offene Fragen zu den Qualitätszeichen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Entdecken Sie die Welt der Qualität und Regionalität.
Wir freuen uns auf Ihre Fragen!

Kerstin Pick
Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin-Brandenburg (FÖL) e.V.
Lizenznehmer für das BioZBB

Dagmar Niemczyk
pro agro GmbH
Lizenznehmer für das QZBB und das BioZBB