Erzeuger im BioZBB

Erzeuger sind landwirtschaftliche Betriebe und auch Direktvermarkter, die landwirtschaftliche Rohwaren für die Nutzung des Bio-Zeichens Brandenburg unter ökologischen Bedingungen produzieren. Sie verpflichten sich, die Anforderungen und Regeln des BioZBB bei der landwirtschaftlichen Produktion jederzeit einzuhalten und erzeugen Produkte, die für die spätere Vermarktung durch Zeichennutzer benötigt werden.

 

Wie werde ich Teilnehmer am Bio-Zeichen Brandenburg?
Erzeugerbetriebe müssen eine Teilnahmeerklärung gegenüber einem Lizenznehmer abgeben. Die Teilnahmeerklärung wird von dem Zeichennutzer eingeholt, der mit dem Bio-Zeichen werben möchte. Mit der Teilnahmeerklärung verpflichtet sich der Erzeugerbetrieb, am Qualitätsprogramm bio.Brandenburg.gesichterte Qualität teilzunehmen und die jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten.

BioZBB - Ihre Vorteile

Das Bio-Zeichen Brandenburg zeigt auf einen Blick, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte aus Brandenburg stammen. Damit wird nicht nur sichergestellt, dass die Verarbeitung in der Region erfolgt, sondern auch, dass die verwendeten Rohstoffe aus Brandenburg kommen. Produkte mit dem Bio-Zeichen werden unter klar definierten und regelmäßig kontrollierten Bedingungen erzeugt. Dies gewährleistet maximale Transparenz und Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und stärkt gleichzeitig das Vertrauen in Ihr Unternehmen und Ihre Produkte. Das Label wird vom Land Brandenburg bereitgestellt. Sowohl die Qualitätssicherung als auch die Bewerbung der regionalen und hochwertigen Produkte werden vom Land Brandenburg unterstützt, wodurch die Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der gekennzeichneten Produkte zusätzlich erhöht wird.

Ablauf der Zertifizierung

Abschluss Teilnahmevereinbarung

Um am Bio-Zeichen des Landes Brandenburg als Erzeuger teilnehmen zu können, ist zunächst mit einem Lizenznehmer eine Teilnahmevereinbarung zu schließen. Dadurch werden landwirtschaftliche Unternehmen in das Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem eingebunden.

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Eigenkontrolle

Um sicherzustellen, dass alle Anforderungen des Bio-Zeichens Brandenburg im Anbau und in der Produktion beachtet und erfüllt werden, sind alle teilnehmenden Erzeuger verpflichtet, ihre Betriebe anhand von Eigenkontrollchecklisten regelmäßig selbst zu prüfen.

Rückstandsuntersuchungen und Qulitätskontrollen

Alle Rohstoffe werden stichprobenartig überprüft und in akkreditierten Laboren auf unerwünschte Rückstände analysiert. Verarbeitete Produkte wie Fleischerzeugnisse, Fruchtsäfte oder Bier unterliegen regelmäßigen Qualitätskontrollen, beispielsweise im Rahmen von Prüfverfahren der DLG oder ähnlicher Systeme.

Neutrale Kontrolle (Vor-Ort)

Unabhängige Prüfstellen mit geschulten Auditoren, die ihre Fachkompetenz durch ein Akkreditierungsverfahren nachgewiesen haben, führen in festgelegten regelmäßigen Abständen und stichprobenartig neutrale Kontrollen durch. Diese erfolgen nach einem einheitlichen Kontrollschema, welches von allen Prüfeinrichtungen gleichermaßen angewendet wird.

Kontrollüberwachung

Sowohl die neutralen Kontrollstellen als auch die Lizenznehmer des Bio-Zeichens sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei Zeichennutzern und Erzeugern gegenüber dem Zeichenträger Bericht zu erstatten. Der Zeichenträger oder eine beauftragte Stelle prüfen jährlich, ob sämtliche vorgeschriebenen Kontrollen ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt wurden.

Zeichennutzung möglich

Nach erfolgreicher Überprüfung aller Anforderungen erteilt die Kontrollstelle das BioZBB-Zertifikat. Dies bestätigt, dass die Produkte den Anforderungen an die Produktion von Erzeugnissen im Rahmen des Bio-Zeichens des Landes Brandenburg entsprechen.

Wichtige Programmbestimmungen

Für die verschiedenen Produktgruppen gibt es jeweils spezifische, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Kriterien. Die ausführlichen Zusatzanforderungen der entsprechenden Produktgruppen sind in den Programmbestimmungen des Bio-Zeichens Brandenburg zu finden.

Dokumente & Downloads

Tierische Produkte im BioZBB

Je nach Tierart und Produktgruppe sind Kriterien vom Zeichenträger formuliert worden, die über den gesetzlichen Anforderungen liegen. Dabei wird insbesondere dem Tierwohl, der Nachhaltigkeit, sowie der Qualität der erzeugten Produkte besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Somit darf beispielsweise die Fahrzeit beim Transport lebender Tiere zum Ort der Schlachtung nach Verladung beim Erzeuger bis zur Ankunft an der Schlachtstätte nicht mehr als vier Stunden betragen.

Die wichtigsten Kriterien werden in der Folge kurz übersichtlich dargestellt.

    • Rohe Schaleneier für Frischvermarktung müssen Luftkammerhöhe von maximal 4 mm aufweisen
    • Müssen innerhalb von 4 Werktagen nach dem Legen im Erzeugerbetrieb sortiert, gekennzeichnet und verpackt werden und mit Erzeugercode gekennzeichnet werden
    • Bei Herstellung von Eiprodukten dürfen keine Aromen, Mikroorganismen oder Enzyme zugesetzt werden
    • Vollei muss Trockenmassegehalt von mehr als 23% aufweisen
    • Eigelb muss Trockenmassegehalt von mehr als 48% aufweisen
    • Kein Einsatz von Aromastoffen, Mikroorganismen und Enzymen bei Herstellung von Eiprodukten

    • Monoprodukte (z. B. Schinken, Fleischwaren) sowie wertgebende oder in der Produktbezeichnung genannte Zutaten, müssen zu 100 % den Anforderungen des Bio-ZBB entsprechen
    • Bei zusammengesetzten Erzeugnissen müssen in Summe mindestens 90 % der Rezepturbestandteile den Anforderungen des Bio-ZBB entsprechen – ohne zugesetztes Wasser und Kochsalz

    • Muss im Rahmen des Bio-ZBB erzeugt werden
    • Bienenvölkern stehen während der gesamten Erntezeit in Brandenburg
    • Darf nur kurzzeitig und nicht über 40°C bei der Abfüllung erwärmt und darf nicht filtriert werden
    • Wassergehalt liegt maximal bei 18%
    • Invertaseaktivität muss mindestens 64 Einheiten (U pro kg Honig) SIEGENTHALER betragen

    • Geflügelfleischerzeugung muss den Erzeugungsvorschriften der EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen
    • Ab Alter von einer Woche müssen Tiere in teilnehmendem Erzeugerbetrieb unter den Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Schlachtkörper entsprechen der Handelsklasse A
    • Hähnchenfleisch darf einen maximalen Grillverlust von 20 %

    • Haltung der Tiere im teilnehmenden Erzeugerbetrieb unter den Bedingungen des Bio-ZBB spätestens ab Lebendgewicht von max. 20 kg bzw.  Alter von max. 12 Wochen
    • Tiere müssen mind. 6 Monate in teilnehmendem Erzeugerbetrieb unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden (Geburt und Aufzucht muss vollständig in solchem Betrieb erfolgen, wenn Tiere jünger als 6 Monate geschlachtet werden)
    • Mastlämmer müssen in einem Betrieb in Brandenburg oder in einem angrenzenden Bundesland geboren und aufgezogen werden
    • Reifezeit vom Tag der Schlachtung bis zur Vermarktung von mindestens 5 Tage

    • Verwendete Rohmilch muss von teilnehmenden Milcherzeugerbetrieben aus Brandenburg stammen
    • Molkereien, an grenznahen Standorten, die grenzüberschreitend Milch erfassen, können bis zu 20% der Milch von Erzeugern angrenzender Bundesländer mit in Verarbeitung einbeziehen (wenn nach EU-Öko-Verordnung gewirtschaftet wird)
    • Herkunft ist zu dokumentieren
    • Kennzeichnungspflicht auf Produkt, bei Überschreitung des Anteils angrenzender Bundesländer von 10%

    • Rinder, Mastkälber, Altbullen, Kühe und Tiere zur Kalbfleischerzeugung sind in Betrieb in Brandenburg oder in angrenzenden Bundesland geboren und aufgezogen worden der nach aktuellen EU-Öko-Verordnung 2018/848  wirtschaftet
    • Masttiere müssen spät. ab Alter von 9 Monaten unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Schlachtrinder, bis zu 12 Monate alt, müssen in Brandenburg geboren und aufgezogen worden sein (müssen mind. 3/4 ihres Lebens unmittelbar vor Schlachtung unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten worden sein)
    • Tiere zur Kalbfleischerzeugung müssen ab 5. Lebenswoche in teilnehmenden Erzeugerbetrieb unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Altbullen und Kühe zur Schlachtung müssen mindestens 12 Monate ihres Lebens unmittelbar vor Schlachtung unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten worden sein
    • Einhaltung verschiedener Qualitätskriterien (pH-Wert Messung, Mindestreifezeit, Handelsklassen, Schlachtalter und Schlachtgewicht)

    • Masttiere müssen in Brandenburg oder in einem angrenzenden Bundesland in einem Betrieb (der nach den Erzeugungsvorschriften der EU-Öko-Verordnung wirtschaftet) geboren und aufgezogen worden sein
    • Verschiedene Qualitätskriterien für Schlachtbetriebe die mehr / oder weniger als 200 Schweine pro Woche schlachten (pH-Wert Messung, Reglementierung des Tropfsaftverlustes, Mindestreifezeit, Handelsklassen, Leitfähigkeit)
    • Spätestens ab Lebendgewicht von 30 kg müssen die Tiere unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden

    • Suppenhühner müssen während gesamter Legephase unter Bedingungen des Bio-Zeichens Brandenburg gehalten werden
    • Entsprechen Handelsklasse A

Pflanzliche Produkte im BioZBB

Je nach Obst, Gemüse oder Produktgruppe sind Kriterien vom Zeichenträger formuliert worden, die über den gesetzlichen Anforderungen liegen. Dabei wird insbesondere der Nachhaltigkeit, der regionalen Produktion sowie der Qualität der erzeugten Produkte besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Die wichtigsten Kriterien werden kurz und übersichtlich dargestellt.

    • Mindestens 55% Fruchtsaftgehalt bei Mischungen von Apfelsaft, Birnensaft oder Säften aus mehreren Obstarten bzw. Saftkonzentraten mit Mineralwasser, Tafelwasser oder Trinkwasser
    • Fruchtsaftschorlen müssen  typischen, säuerlichen und fruchtbetonten Geschmack aufweisen
    • Jährliche Analyse von Höchstmengen bei Patulin, Fumarsäure, Milchsäure, Ethanol (nur Fruchtsäfte) und Hydroxymethylfurfural in qualifiziertem Labor
    • Jährliche Analyse von Mindestmengen von Zucker und Tritierbarer Säure
    • Fruchtsäfte, Fruchtsaftschorlen und Obstmoste müssen bei  sensorischer Prüfung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Harmonie sowie in der Gesamtbewertung mindestens 3,5 von 5 maximal möglichen Punkten erreichen

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Muss mindestens Anforderungen der Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen erfüllen
    • Klasse II nur zulässig, wenn die Einstufung ausschließlich auf Grund von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Gemüse zur Verarbeitung bestehen keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Speisegetreide muss nach Reinigung und Aufbereitung soweit möglich, frei von Besatz (d. h. < 2 %) und frei von Mutterkorn (d. h. < 0,05 %) sein
    • Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte müssen bei Bedarf fachgerecht getrocknet werden (Feuchtegehalt von < 14,5%)

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Erfüllung der Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen
    • Klasse II nur zulässig, wenn Einstufung ausschließlich von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Kartoffeln zur Verarbeitung gibt es keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

    • Mindestens Anforderungen der Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen zu erfüllen
    • Klasse II nur zulässig, wenn die Einstufung ausschließlich auf Grund von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Obst zur Verarbeitung bestehen keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen
    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg

    • Obst- und Weinessige müssen bei  sensorischer Prüfung (Aussehen, Geruch, Geschmack, Harmonie) sowie in der Gesamtbewertung (Qualitätszahl) mindestens 3,5 von 5 maximal möglichen Punkten erreichen
    • Jährliche Analysen für Tritierbare Säure, Alkohol und Gesamt-SO²

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Keine Erhitzung über 60° C
    • Nur Öle aus erster Pressung, die rein mechanisch, ohne Zufuhr von Wärme oder chemischer Mittel, aus Samen, Kernen oder Früchten gepresst werden (native Öle)
    • Dürfen nicht raffiniert, gebleicht, gefärbt oder mit anderen Ölen vermischt werden

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Muss mindestens Anforderungen Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen erfüllen
    • Klasse II nur zulässig, wenn Einstufung ausschließlich von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Zwiebeln zur Verarbeitung gibt es keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

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Dagmar Niemczyk

Dagmar Niemczyk

pro agro GmbH

Lizenznehmer für das QZBB und das BioZBB

Kerstin Pick

Kerstin Pick

Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin-Brandenburg (FÖL) e.V.

Lizenznehmer für das BioZBB