Zeichennutzer im BioZBB

Zeichennutzer sind Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft, Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe, gastronomische Unternehmen, sowie Unternehmen der Gemeinschaftsverpflegung und auch landwirtschaftliche Direktvermarkter, die das Bio-Zeichen Brandenburg gegenüber dem Endverbraucher, den Vermarktungspartnern oder Auftraggebern nutzen.

 

Wichtige Programmbestimmungen

Für die verschiedenen Produktgruppen gibt es jeweils spezifische, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Kriterien, wie Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität und erhöhte Anforderungen zum Tierwohl und zur Produktqualität.

Die entsprechenden Dokumente finden Sie über den nachfolgenden Link auf der Website des Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV).

Dokumente & Downloads

Ablauf der Zertifizierung

Abschluss Zeichennutzungsvertrag

Um am Bio-Zeichen des Landes Brandenburg als Zeichennutzer teilnehmen zu können, ist zunächst mit einem Lizenznehmer ein Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag berechtigt die zukünftigen Zeichennutzer nach Durchlauf der Zertifizierung, das Zeichen des Landes Brandenburg auf den geprüften Produkten zu tragen.

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Eigenkontrolle

Um sicherzustellen, dass alle Anforderungen des Bio-Zeichens im Anbau und in der Produktion beachtet und erfüllt werden, sind alle teilnehmenden Zeichennutzer verpflichtet, ihre Betriebe anhand von Eigenkontrollchecklisten regelmäßig selbst zu prüfen.

Rückstandsuntersuchungen und Qulitätskontrollen

Alle Rohstoffe werden stichprobenartig überprüft und in akkreditierten Laboren auf unerwünschte Rückstände analysiert. Verarbeitete Produkte wie Fleischerzeugnisse, Fruchtsäfte oder Bier unterliegen regelmäßigen Qualitätskontrollen, beispielsweise im Rahmen von Prüfverfahren der DLG oder ähnlicher Systeme.

Neutrale Kontrolle (Vor-Ort)

Unabhängige Prüfstellen mit geschulten Auditoren, die ihre Fachkompetenz durch ein Akkreditierungsverfahren nachgewiesen haben, führen in festgelegten regelmäßigen Abständen und stichprobenartig neutrale Kontrollen durch. Diese erfolgen nach einem einheitlichen Kontrollschema, welche von allen Prüfeinrichtungen gleichermaßen angewendet werden.

Kontrollüberwachung

Sowohl die neutralen Kontrollstellen als auch die Lizenznehmer des Bio-Zeichens sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei Zeichennutzern und Erzeugern gegenüber dem Zeichenträger Bericht zu erstatten. Der Zeichenträger oder eine beauftragte Stelle prüfen jährlich, ob sämtliche vorgeschriebenen Kontrollen ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt wurden.

Zeichennutzung möglich

Nach erfolgreicher Überprüfung aller Anforderungen erteilt die Kontrollstelle das BioZBB-Zertifikat. Dies bestätigt, dass die Produkte den Anforderungen des Bio-Zeichens des Landes Brandenburg entsprechen.

Tierische Produkte im BioZBB

Je nach Tierart und Produktgruppe gibt es besondere Anforderungen an die Produktion und Erzeugnisse. Zudem gelten hohe Qualitätsanforderungen, die in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Ein besonderes Augenmerk wird auch auf das Tierwohl gelegt. Für alle Tierhalter gilt, einen Betreuungsvertrag mit einem Hoftierarzt zur regelmäßigen Bestandsbetreuung abzuschließen oder anerkannte Tierwohl-Standards (z. B. im Rahmen von Verbandskontrollen) durchführen zu lassen. Außerdem darf die Fahrzeit beim Transport lebender Tiere zum Ort der Schlachtung nach Abschluss der Verladung beim Erzeuger bis zur Ankunft an der Schlachtstätte nicht mehr als vier Stunden betragen.

 

    • Rohe Schaleneier für Frischvermarktung müssen Luftkammerhöhe von maximal 4 mm aufweisen
    • Müssen innerhalb von 4 Werktagen nach dem Legen im Erzeugerbetrieb sortiert, gekennzeichnet und verpackt werden und mit Erzeugercode gekennzeichnet werden
    • Bei Herstellung von Eiprodukten dürfen keine Aromen, Mikroorganismen oder Enzyme zugesetzt werden
    • Vollei muss Trockenmassegehalt von mehr als 23% aufweisen
    • Eigelb muss Trockenmassegehalt von mehr als 48% aufweisen
    • Kein Einsatz von Aromastoffen, Mikroorganismen und Enzymen bei Herstellung von Eiprodukten

    • Monoprodukte (z. B. Schinken, Fleischwaren) sowie wertgebende oder in der Produktbezeichnung genannte Zutaten müssen zu 100 % den jeweiligen Anforderungen des Bio-ZBB entsprechen
    • Bei zusammengesetzten Erzeugnissen müssen mindestens 90 % der Rezepturbestandteile den Anforderungen des Bio-ZBB entsprechen – ausgenommen zugesetztes Wasser und Kochsalz

    • Muss im Rahmen des Bio-Zeichens Brandenburg erzeugt werden
    • Bienenvölkern stehen während der gesamten Erntezeit in Brandenburg
    • Darf nur kurzzeitig und nicht über 40°C bei der Abfüllung erwärmt und darf nicht filtriert werden
    • Wassergehalt liegt maximal bei 18%
    • Invertaseaktivität muss mindestens 64 Einheiten (U pro kg Honig) SIEGENTHALER betragen

    • Mastlämmer müssen spätestens ab einem Gewicht von maximal 20 kg bzw. einem Alter von maximal 12 Wochen unter den Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Mastlämmer müssen mindestens 6 Monate unter
      den Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden

    • Geflügelfleischerzeugung muss den Erzeugungsvorschriften der EU-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen
    • Ab Alter von einer Woche müssen Tiere in teilnehmendem Erzeugerbetrieb unter den Bedingungen des Bio-Zeichens Brandenburg gehalten werden
    • Schlachtkörper entsprechen der Handelsklasse A
    • Hähnchenfleisch darf einen maximalen Grillverlust von 20 % (bezogen auf  Gesamtschlachtkörper im Jahresdurchschnitt)

    • Verwendete Rohmilch muss von teilnehmenden Milcherzeugerbetrieben aus Brandenburg stammen
    • Molkereien, an grenznahen Standorten, die grenzüberschreitend Milch erfassen, können bis zu 20% der Milch von Erzeugern angrenzender Bundesländer mit in Verarbeitung einbeziehen (wenn nach EU-Öko-Verordnung gewirtschaftet wird)
    • Kennzeichnungspflicht auf Produkt, bei Überschreitung des Anteils angrenzender Bundesländer von 10%

    • Rinder, Mastkälber, Altbullen, Kühe und Tiere zur Kalbfleischerzeugung sind in Betrieb in Brandenburg oder in angrenzenden Bundesland geboren und aufgezogen worden der nach aktuellen EU-Öko-Verordnung 2018/848  wirtschaftet
    • Masttiere müssen spät. ab Alter von 9 Monaten unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Schlachtrinder, bis zu 12 Monate alt, müssen in Brandenburg geboren und aufgezogen worden sein (müssen mind. 3/4 ihres Lebens unmittelbar vor Schlachtung unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten worden sein)
    • Tiere zur Kalbfleischerzeugung müssen ab 5. Lebenswoche in teilnehmenden Erzeugerbetrieb unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Altbullen und Kühe zur Schlachtung müssen mindestens 12 Monate ihres Lebens unmittelbar vor Schlachtung unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten worden sein
    • Einhaltung verschiedener Qualitätskriterien wie pH-Wert Messung, Mindestreifezeit, Handelsklassen, Schlachtalter und Schlachtgewicht

    • Masttiere müssen in Brandenburg oder in einem angrenzenden Bundesland in einem Betrieb (der nach den Erzeugungsvorschriften der EU-Öko-Verordnung wirtschaftet) geboren und aufgezogen worden sein
    • Spätestens ab Lebendgewicht von 30 kg müssen die Tiere unter Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Verschiedene Qualitätskriterien für Schlachtbetriebe die mehr / oder weniger als 200 Schweine pro Woche schlachten (Reglementierung des Tropfsaftverlustes, Mindestreifezeit, Handelsklassen, Leitfähigkeit)
    • Für Schweinefleisch, das zur Verarbeitung bestimmt ist, gelten keine Zusatzanforderungen zum pH-Wert, Leitfähigkeit und Handelsklassen

    • Suppenhühner müssen während der gesamten Legephase unter den Bedingungen des Bio-ZBB gehalten werden
    • Suppenhühner entsprechen Handelsklasse A

Pflanzliche Produkte im BioZBB

Ja nach Obst, Gemüse oder Produktgruppe sind Kriterien vom Zeichenträger formuliert worden, die über den gesetzlichen Anforderungen liegen. Dabei wird insbesondere der Nachhaltigkeit sowie der Qualität der erzeugten Produkte besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die wichtigsten Kriterien werden in der Folge kurz dargestellt.

    • 90 % der Zutaten (außer Salz und Wasser) müssen aus Brandenburg stammen
    • Verpflichtende analytische und sensorische Qualitätskontrollen durchgeführt von unabhängigen und dafür qualifizierten Laboren

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Muss mindestens Anforderungen der Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen erfüllen
    • Klasse II nur zulässig, wenn die Einstufung ausschließlich auf Grund von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Gemüse zur Verarbeitung bestehen keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Speisegetreide muss nach Reinigung und Aufbereitung soweit möglich, frei von Besatz (d. h. < 2 %) und frei von Mutterkorn (d. h. < 0,05 %) sein
    • Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte müssen bei Bedarf fachgerecht getrocknet werden (Feuchtegehalt von < 14,5%)

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Erfüllung der Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen
    • Klasse II nur zulässig, wenn Einstufung ausschließlich von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Kartoffeln zur Verarbeitung gibt es keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Mindestens Anforderungen der Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen zu erfüllen
    • Klasse II nur zulässig, wenn die Einstufung ausschließlich auf Grund von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Obst zur Verarbeitung bestehen keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

    • Obst- und Weinessige müssen sensorische Prüfung (Aussehen, Geruch, Geschmack, Harmonie) durchlaufen
    • Jährliche Analysen für Tritierbare Säure, Alkohol und Gesamt-SO²

    • Nur Öle aus erster Pressung, die rein mechanisch, ohne Zufuhr von Wärme oder chemischer Mittel, aus Samen, Kernen oder Früchten gepresst werden (native Öle)
    • Keine Erhitzung über 60° C
    • Dürfen nicht raffiniert, gebleicht und gefärbt sein
    • Dürfen nicht mit anderen Ölen vermischt werden

    • Produktion erfolgt zu 100% in Brandenburg
    • Muss mindestens Anforderungen Klasse I gemäß EU-Vermarkungsnormen oder UN/ECE-Normen erfüllen
    • Klasse II nur zulässig, wenn Einstufung ausschließlich von Abweichungen bei äußeren Merkmalen (Größe, Form, Ausfärbung, Schalenfehler etc.) erfolgt
    • Für Zwiebeln zur Verarbeitung gibt es keine Zusatzanforderungen bei Qualitätseinstufungen

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Dagmar Niemczyk

Dagmar Niemczyk

pro agro GmbH

Lizenznehmer für das QZBB und das BioZBB

Kerstin Pick

Kerstin Pick

Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin-Brandenburg (FÖL) e.V.

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