
Fleischerzeugnisse und -zubereitungen
verwendetes Fleisch muss QZBB-Anforderungen entsprechen
Einhaltung der Anforderungen für die „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung von Lebensmitteln
kein Einsatz von Geschmacksverstärkern mit E-Nummern E 6nn
kein Einsatz von Farbstoffen mit den E-Nummern E 1nn
kein Zusatz von Aromastoffen gemäß Art.3 Abs. 2 b der EU-Aromenverordnung
keine Verwendung von Separatorenfleisch (zerkleinertes Fleisch kleiner 3 mm)